DGUV Vorschrift 56 - Arbeiten mit Schussapparaten

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§ 27 - Einsatz von Kabelbeschussgeräten

(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten den Betreiber der Kabel in Kenntnis zu setzen. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen müssen im Einvernehmen mit dem Kabelbetreiber festgelegt werden.

(2) Der Kopf des Kabelbeschussgerätes darf erst aufgeschraubt werden, wenn das Gerät auf dem Kabel befestigt ist.

(3) Das Kabelbeschussgerät darf nur mit einer Fernauslöseeinrichtung gezündet werden, die nicht elektrisch leitend ist. Beim Zünden ist der Standplatz so zu wählen, dass Versicherte durch einen Kurzschlusslichtbogen nicht gefährdet werden können.

(4) Nach Beschuss des Kabels ist vor Berühren des Kabelbeschussgerätes dessen elektrische Spannungsfreiheit festzustellen.