Abschnitt 8 TRD 306 - Berechnungstemperatur (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Siehe TRD 300 Abschnitt 8 und Tafel 4. Darüber hinaus gilt:
Für Flammrohre betragen die Temperaturzuschläge (in °C) bei gerader Mantellinie 30 + 4 se und bei gewellter Mantellinie 30 + 3se. Diese Mindestwerte gelten nur, wenn der Belag nicht über geringe Ansätze hinausgeht.