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§ 91 BGV C24 - Vorübergehende Aufbewahrung

Abweichend von § 7 Abs. 1 dürfen bei Schneefeldsprengungen Sprengstoffe und Zündmittel vorübergehend in verschließbaren Behältern aus Holz oder genügend leitfähigem Material aufbewahrt werden, die auf Pistenraupen oder ähnlichen Fahrzeugen befestigt sind. Die Fahrzeuge müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert sein. Die Schlüssel für Fahrzeug und Behälter hat der Sprengberechtigte während der Aufbewahrungszeit zu verwahren.