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§ 47 BGV C24 - Anzeigepflicht

(1) Werden Großbohrlochsprengungen beabsichtigt, so hat der Unternehmer der Berufsgenossenschaft davon Anzeige zu erstatten. Der Anzeige sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Lademengenberechnung beizufügen.

(2) Die Richtigkeit der Angaben in der Anzeige ist von dem verantwortlichen Leiter für Großbohrlochsprengungen durch Unterschrift zu bescheinigen.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann Unternehmer, die laufend Großbohrlochsprengungen ausführen, von dieser Anzeigepflicht ganz oder teilweise befreien, soweit sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen.