TRD 501 - TR Dampfkessel 501

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Abschnitt 1 TRD 501 - Geltungsbereich (1)

Diese Richtlinie gilt für die Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages (§§ 10 und 13 DampfkV)(1) bzw. der Anzeige (§ 12 Abs. 4 Satz 5 DampfkV)(1) hinsichtlich der Ausrüstung, der Aufstellung und der vorgesehenen Betriebsverhältnisse einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV.

Für die Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages hinsichtlich der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion einer Dampfkesselanlage gilt TRD 502.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)