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§ 94 BGV C24 - Zündung mit Pulverzündschnur

(1) Pulverzündschnüre sind vor ihrer Verwendung auf Unversehrtheit zu untersuchen. Bei jeder neuen Lieferung und nach jeder längeren Lagerung ist außerdem die Brennzeit zu überprüfen. Pulverzündschnüre, die geknickt, brüchig, durch Feuchtigkeit oder sonstige Einwirkungen schadhaft geworden sind oder eine zu kurze oder eine zu lange Brennzeit aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.

(2) Es dürfen nur wasserdichte Pulverzündschnüre verwendet werden.

(3) Die Längen der Pulverzündschnüre sind so zu bemessen, dass Sprengberechtigten und -helfern genügend Zeit bleibt, sich in Sicherheit oder die gezündeten Ladungen mittels der Transporteinrichtung in ausreichende Entfernung zu bringen; Pulverzündschnüre von weniger als 2 m Länge dürfen nicht verwendet werden.

(4) Pulverzündschnüre dürfen nicht geknickt, in Schlingen oder übereinandergelegt werden.

(5) Wenn Sprengkapseln schon vor dem Transport zur Einsatzstelle an den Zündschnüren angewürgt sind, müssen sie in geeigneter Weise geschützt transportiert werden.

(6) Pulverzündschnüre müssen mit den Sprengkapseln fest verbunden werden; dazu darf nur eine Sicherheits-Anwürgezange verwendet werden.

(7) Pulverzündschnüre dürfen nur vom Sprengberechtigten und nur mit zugelassenen Zündmitteln gezündet werden. Werden Abreiß-Anzünder verwendet, müssen diese entsprechend den Zulassungsbestimmungen und den Verwendungsanleitungen der Hersteller mit der Pulverzündschnur verbunden sein.

(8) Ist es zweifelhaft, ob die Pulverzündschnüre brennen, ist die Sprengladung als Versager zu behandeln.

(9) Falls die Zündung der Sprengladung nicht erfolgt oder daran Zweifel bestehen, darf die Versagerladung erst nach einer Wartezeit von 15 Minuten aufgesucht werden.