§ 33 BGV C24 - Abdecken von Sprengladungen
Sprengladungen sind, soweit es nach den besonderen Verhältnissen notwendig ist, zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abzudecken.
Sprengladungen sind, soweit es nach den besonderen Verhältnissen notwendig ist, zur Verminderung der Streuwirkung sachgemäß abzudecken.