TRB 404 - TR Druckbehälter 404

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Abschnitt 6 TRB 404 - Einrichtungen zum gefahrlosen Ableiten austretender Stoffe (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

6.1 Stoffe, die z.B. aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, Druckwarneinrichtungen, Entspannungseinrichtungen, Entlüftungsöffnungen, Spalten von Schnellverschlüssen, Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit austreten, dürfen Beschäftigte oder Dritte nicht gefährden.

6.2 Können Einrichtungen zum Ableiten von Stoffen z.B. durch Einfrieren, Verstopfen oder infolge Korrosion unwirksam werden, müssen hiergegen Maßnahmen getroffen sein.

6.3 Einrichtungen zum Ableiten von Stoffen müssen so ausgeführt und befestigt sein, daß sie Rückstoßkräfte aufnehmen können.

6.4 Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen für brennbare Gase müssen den berufsgenossenschaftlichen Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104) entsprechen.