Abschnitt 1 TRD 520 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Erlaubnis und Teilerlaubnis nach den §§ 10 und 11 DampfkV(1) und der Anzeige nach § 12 Abs. 4 DampfkV(1).
1.2 Für das Verfahren der Erlaubnis und der Anzeige zu einer wesentlichen Änderung und zum Betrieb nach einer wesentlichen Änderung (§ 13 DampfkV)(1) gilt diese Richtlinie entsprechend.