TRD 520 - TR Dampfkessel 520

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Abschnitt 1 TRD 520 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Erlaubnis und Teilerlaubnis nach den §§ 10 und 11 DampfkV(1) und der Anzeige nach § 12 Abs. 4 DampfkV(1).

1.2 Für das Verfahren der Erlaubnis und der Anzeige zu einer wesentlichen Änderung und zum Betrieb nach einer wesentlichen Änderung (§ 13 DampfkV)(1) gilt diese Richtlinie entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)