TRBS 1201 Teil 5 - TR Betriebssicherheit 1201 Teil 5

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Abschnitt 2 TRBS 1201 Teil 5 - Begriffserläuterungen und -bestimmungen (1)

2.1 Begriffe im Zusammenhang mit der Prüfung von Nr. 4-Anlagen

2.1.1 Schutzabstand

Schutzabstände im Sinne dieser TRBS sind Abstände, deren Zweck es ist, die Anlage vor Zündgefahren, Brandeinwirkungen oder mechanischen Beschädigungen von außen zu schützen sowie die wirksame Brandbekämpfung zu ermöglichen. Erfordernis oder Breite des Schutzabstands hängen von den Eigenschaften der gelagerten Stoffe und deren Menge ab.

2.1.2 Sicherheitsabstand

(1) Der Sicherheitsabstand im Sinne dieser TRBS ist der Abstand zwischen bestimmten zur Anlage gehörenden Teilen untereinander oder der Anlage zu einem Schutzobjekt außerhalb der Anlage. Der Sicherheitsabstand schützt vor den Auswirkungen gegenseitiger Brandeinwirkungen.

Zur Anlage gehörende Teile sind:

  • Lagerbehälter,

  • Lagerräume,

  • Füllstellen,

  • Abgabeeinrichtungen an Tankstellen oder Flugfeldbetankungseinrichtungen,

  • Auffangräume.

(2) Schutzobjekte sind:

  • Wohngebäude,

  • betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen außerhalb eines Werksgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei Entzündung von hoch-, leicht- oder entzündlichen Flüssigkeiten nach deren störungsbedingtem Austritt nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne),

  • betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen innerhalb eines Werksgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig und gleichzeitig eine größere Anzahl von betriebsfremden Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei Entzündung von hoch-, leicht- oder entzündlichen Flüssigkeiten nach deren störungsbedingtem Austritt nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne) und

  • öffentliche Verkehrswege.

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann festgestellt werden, dass z.B. Verkehrswege mit geringer Nutzungsintensität keine Schutzobjekte im Sinne dieser TRBS sind.

2.2 Anlagenteile von Nr. 4-Anlagen

(1) Zu Nr. 4-Anlagen gehören insbesondere die folgenden Anlagen oder Anlagenteile:

  • die zum Betrieb der Anlage erforderlichen Einrichtungen (z.B. Lagerbehälter, Zapfsäulen, Pumpen, Motorschieber, Be- und Lüftungseinrichtungen, Gaspendel- und -speichereinrichtungen),

  • die aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlichen Bereiche (z.B. Schutzabstände, Sicherheitsabstände, Flucht- und Rettungswege, explosionsgefährdete Bereiche) einschließlich einschränkender Mauern und Wälle,

  • "Ex-Anlagen" im Sinne der TRBS 1201 Teil 1 Nr. 2.1,

  • die für den sicheren Betrieb der Anlage erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen,

  • die Einrichtungen für den Gefahrenfall, z.B. zum Stillsetzen von Fördereinrichtungen,

  • die kathodischen Korrosionsschutzanlagen,

  • die Blitz- und Überspannungsschutzanlagen oder -einrichtungen,

  • die Rückhalte- und Ableiteinrichtungen einschließlich ihrer dichten Flächen,

  • ortsfeste Löscheinrichtungen.

(2) Zu Lageranlagen als Nr. 4-Anlage gehören insbesondere neben den in Absatz 1 genannten folgende Anlagenteile:

  • die Lagerräume, welche die Einrichtungen der Lageranlage aufnehmen, einschließlich ihrer Lüftungseinrichtungen,

  • die Leckanzeigegeräte,

  • die Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber und Füllstandsmesseinrichtungen,

  • die Gaspendeleinrichtungen,

  • die Feuerlöscher,

  • die besonderen Hinweisschilder.

(3) Zu Füllstellen als Nr. 4-Anlage gehören insbesondere neben den in Absatz 1 genannten folgende Anlagenteile:

  • die Fülleinrichtungen. Die Fülleinrichtungen beginnen in Förderrichtung mit der letzten Absperreinrichtung der zuführenden Rohrleitung oder des Behälters der vorgeschalteten Anlage und enden an der Schnittstelle zum Transportbehälter. Sie umfassen auch die zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie die zugehörigen Sicherheitseinrichtungen zur Unterbrechung des Förderstroms,

  • Bereiche oder Räume, welche die Einrichtungen der Füllstelle aufnehmen,

  • die Überfüllsicherungen und Grenzwertgeber,

  • die Gaspendeleinrichtungen,

  • die Feuerlöscher,

  • die besonderen Hinweisschilder.

(4) Zu Tankstellen als Nr. 4-Anlage gehören insbesondere neben den in Absatz 1 genannten folgende Anlagenteile:

  • die Abgabeeinrichtungen,

  • die Gasrückführpumpen und -überwachungssysteme,

  • die Leckanzeigegeräte,

  • die Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber und Füllstandsmesseinrichtungen,

  • die Abfüll-Schlauch-Sicherungen, zugehörige Produktcodierungen und Verriegelungseinrichtungen,

  • die Gaspendeleinrichtungen,

  • die Flüssigkeitsüberwachungssysteme, z.B. in Dom- und Fernfüllschächten oder Leichtflüssigkeitsabscheidern,

  • die Tanks und zugehörigen flüssigkeits- und dämpfeführenden Rohrleitungen,

  • die Dom- und Fernfüllschächte, Fernfüllschränke, Schächte von Zapfsäulen,

  • die Feuerlöscher,

  • die besonderen Hinweisschilder,

  • die Verkehrswege für die An- und Abfahrt zu betankender Fahrzeuge einschließlich des Stauraumes und

  • die Verkehrswege und Standplätze für die der Versorgung der Betankungsanlage dienenden Fahrzeuge (z.B. Tankfahrzeuge).

(5) Zu Flugfeldbetankungsanlagen als Nr. 4-Anlage gehören insbesondere neben den in Absatz 1 genannten folgende Anlagenteile:

  • die Hydrantenanlagen einschließlich zugehöriger Rohrleitungen, Pumpen und Armaturen,

  • die in räumlichem Zusammenhang mit der Flugfeldbetankungsanlage stehenden elektrischen Versorgungsanlagen,

  • die Flugfeldtankwagen,

  • die Flächen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden.

2.3 Prüfart

2.3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV

Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist eine Prüfung, bei der festgestellt wird, ob für die Nr. 4-Anlage eine Erlaubnis vorliegt, die darin ggf. enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten sind und sich die Anlage für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsgemäßem Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, der Aufstellbedingungen und der sicheren Funktion befindet.

2.3.2 Wiederkehrende Prüfung gemäß § 15 BetrSichV

Die wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfung, bei der festgestellt wird, ob sich die Nr. 4-Anlage für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsgemäßem Zustand hinsichtlich des Betriebs befindet und ein ordnungsgemäßer Betrieb bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erwarten ist. Sie besteht aus einer Ordnungsprüfung und einer technischen Prüfung.

2.3.3 Ordnungsprüfung

Der Begriff "Ordnungsprüfung" ist in TRBS 1201 bestimmt.

Beispiel: Bei Nr. 4-Anlagen mit entzündlichen Flüssigkeiten wird bei der Ordnungsprüfung im Rahmen der Prüfung nach § 14 BetrSichV festgestellt, ob die erforderlichen Unterlagen vollständig sind und das Brand- und Explosionsschutzkonzept zur Erreichung der Schutzziele schlüssig und in den erforderlichen Unterlagen richtig abgebildet ist.

2.3.4 Technische Prüfung

(1) Der Begriff "Technische Prüfung" ist in TRBS 1201 bestimmt.

(2) Die Technische Prüfung von Nr. 4-Anlagen erfolgt im Wesentlichen ohne Zerlegen der Anlagen oder der Anlagenteile.

Beispiel: Bei Tanks mit hochentzündlichen Flüssigkeiten wird bei der wiederkehrenden Prüfung geprüft, ob die Funktion der Überfüllsicherung gegeben ist. Die Prüfung erfolgt ggf. nach der vom Hersteller in der Betriebsanleitung angegebenen Vorgehensweise. Es kann sein, dass dabei die Überfüllsicherung nicht ausgebaut werden muss.

2.3.5 Prüfumfang

Zur Definition des Prüfumfangs siehe TRBS 1201. Der Prüfumfang ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung.

Vor Inbetriebnahme einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 sind Prüfungen vor Inbetriebnahme sowohl der Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 als auch der Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 durchzuführen. Die Prüfungen können zusammengefasst werden.

2.4 Prüffrist

Zur Definition der Prüffrist siehe TRBS 1201. Die Prüffrist ergibt sich aus der sicherheitstechnischen Bewertung.

2.5 Prüfgegenstand

Prüfgegenstand sind Nr. 4-Anlagen sowie deren Anlagenteile.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. November 2019 durch die Bek. vom 1. Oktober 2019 (GMBl S. 1166)