Abschnitt 3.2 - 3.2 Besondere Bestimmungen für Maschinen mit Filteranlagen
3.2.1
Filteranlagen müssen mindestens aus folgenden Bauteilen bestehen:
1. | Gebläse | |
---|---|---|
2. | Vorfilter: | Grobstaubabscheider |
3. | Schwebstofffilter: | Filterelement der Filterklasse H13 nach EN 1822 |
4. | Gasfilter: | Filter, das die im Luftstrom vorhandenen gesundheitsgefährlichen Gase und Dämpfe zurückhält. |
5. | Filteraufnahmegehäuse: | Gehäuse, in dem zumindest Gas- und Schwebstofffilter untergebracht werden können. |
Auswahl des Gasfiltertyps nach DIN EN 14387/A1 "Atemschutzgeräte - Gasfilter und Kombinationsfilter -Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"; Deutsche Fassung EN 14387:2004/prA1:2007.
Auswahl der Filter siehe auch Abschnitte 4.2.1 und 4.2.3.
3.2.2
Filter müssen in Strömungsrichtung in der Reihenfolge
Vorfilter / Grobstaubabscheider
Schwebstofffilter
Gasfilter
angeordnet sein.
3.2.3
Filtermedien für Gasfilter (z.B. Aktivkohlepellets) müssen abrieb- und rüttelfest in das Filtergehäuse eingebaut sein.
3.2.4
Filteranlagen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass
dauerhafter Dichtsitz der Filter im Gehäuse gewährleistet ist
und
Abgase nicht in die Fahrerkabine gesaugt oder gedrückt werden können.
3.2.5
Im Sichtfeld des Maschinenführers muss eine Kontrollanzeige vorhanden sein, die anzeigt, dass das Schwebstofffilter oder - falls erforderlich - das Schwebstoff- und das Gasfilter eingebaut sind.
3.2.6
An den Filtern müssen wichtige Hinweise, z.B. für den Betrieb und die Montage, deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.