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Abschnitt 3.2 - 3.2 Besondere Bestimmungen für Maschinen mit Filteranlagen

3.2.1
Filteranlagen müssen mindestens aus folgenden Bauteilen bestehen:

1.Gebläse
2.Vorfilter:Grobstaubabscheider
3.Schwebstofffilter:Filterelement der Filterklasse H13 nach EN 1822
4.Gasfilter:Filter, das die im Luftstrom vorhandenen gesundheitsgefährlichen Gase und Dämpfe zurückhält.
5.Filteraufnahmegehäuse:Gehäuse, in dem zumindest Gas- und Schwebstofffilter untergebracht werden können.

Auswahl des Gasfiltertyps nach DIN EN 14387/A1 "Atemschutzgeräte - Gasfilter und Kombinationsfilter -Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"; Deutsche Fassung EN 14387:2004/prA1:2007.

Auswahl der Filter siehe auch Abschnitte 4.2.1 und 4.2.3.

3.2.2
Filter müssen in Strömungsrichtung in der Reihenfolge

  • Vorfilter / Grobstaubabscheider

  • Schwebstofffilter

  • Gasfilter

angeordnet sein.

3.2.3
Filtermedien für Gasfilter (z.B. Aktivkohlepellets) müssen abrieb- und rüttelfest in das Filtergehäuse eingebaut sein.

3.2.4
Filteranlagen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass

  • dauerhafter Dichtsitz der Filter im Gehäuse gewährleistet ist

    und

  • Abgase nicht in die Fahrerkabine gesaugt oder gedrückt werden können.

3.2.5
Im Sichtfeld des Maschinenführers muss eine Kontrollanzeige vorhanden sein, die anzeigt, dass das Schwebstofffilter oder - falls erforderlich - das Schwebstoff- und das Gasfilter eingebaut sind.

3.2.6
An den Filtern müssen wichtige Hinweise, z.B. für den Betrieb und die Montage, deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.