DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen

8.2.1
Strahlung

8.2.1.1
Röntgenstrahlung

Wenn ionisierende Strahlung, z. B. Röntgenstrahlung, auf biologisches Gewebe trifft, kann dies durch strahlenbiologische Vorgänge zu somatischen oder genetischen Schäden führen.

Schutzmaßnahmen

a) Röntgenstrahlung zur Diagnose

Was Röntgendiagnose ist, erläutert die Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz (bfs.de). Die Röntgenverordnung (RöV) verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen dazu, Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen und mit ihnen zusammenzuarbeiten (§§ 13 und 14 RöV). Das Merkblatt Strahlenschutzbeauftragte nach Röntgenverordnung des Thüringer Landesbetriebs für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz informiert Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Medizin und Technik.

Die Röntgenverordnung unterscheidet zwischen Personen der Kategorien A und B, je nachdem, wie hoch die berufliche Strahlenexposition als effektive Dosis oder als Teilkörperdosis aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten mit Röntgenstrahlung sein kann. Typisch für die Kategorie A sind zum Beispiel Personen, die Untersuchungen oder Interventionen mit höherem Durchleuchtungsanteil durchführen, wie dies zum Beispiel bei Angiographien, Herzkatheteruntersuchungen, in der Knochenchirurgie, bei der lokalen Tumorbehandlung und auch bei Interventionen am Computertomographen häufig der Fall ist.

Weiterhin unterscheidet die Röntgenverordnung je nach der Höhe der möglichen Strahlenexposition zwischen Überwachungsbereichen, Kontrollbereichen oder Sperrbereichen. Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind strahlendosimetrisch zu überwachen. Werden die Grenzwerte bei einzelnen Körperteilen bzw. Organen voraussichtlich überschritten, so sind nach § 35 RöV die tatsächlichen Körperteil-/Organdosen durch Dosimeter an entsprechenden Stellen zu ermitteln.

Den Zusammenhang zwischen diesen Unterteilungen und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie in Tabelle 2 dargestellt. Zur Verringerung der Strahlenexposition des Personals sind stets alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Über allgemeine Grundsätze dazu informiert z. B. das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Tiefergehende Informationen liefert die Internetseite der Strahlenschutzkommission. Eine übersichtliche Darstellung der Grenzwerte sowie zu den Anforderungen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen finden Sie z. B. in der Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Strahlenschutz in der Röntgentherapie"

Tabelle 2:
Strahlendosisabhängige Unterteilung in Bereiche und Personenkategorien mit davon abgeleiteter Verpflichtung zur Arbeitsmedizinischer Vorsorge in der Röntgenverordnung

Jahresdosis (§ 19 und § 31 RöV) fürStrahlenschutzbereiche
(§ 19 RöV)
Kategorien strahlenexponierter Personen
(§ 31 RöV)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
(§ 37 RöV)
einzelne OrganeKörper (effektiv)
spezielle Grenzwerte entsprechend
§ 19 und § 31 RöV
bis zu 1 mSvübrige Bereicheberuflich nicht strahlenexponierte Personenzuständige Behörde kann Untersuchung anordnen
mehr als 1 bis zu 6 mSvÜberwachungsbereichKategorie B
mehr als 6 mSvKontrollbereichKategorie Ajährliche Untersuchung
mehr als 20 mSvnur mit behördlicher Genehmigung im Einzelfall zulässig

Informationen über die medizinische Anwendung von Röntgenstrahlen gibt das Bundesamt für Strahlenschutz. Die Bundesärztekammer hat aus ärztlicher Sicht Anforderungen an die Qualitätssicherung in ihrer Leitlinie zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik niedergelegt.

b) Röntgentherapie

In der Röntgentherapie werden Patienten und Patientinnen partiell und gezielt zur Behandlung von Tumoren und anderen Erkrankungen bestrahlt. Dabei kommen bedeutend höhere Strahlendosiswerte zum Einsatz, als bei der diagnostischen und interventionellen Anwendung. Der Strahlenschutz für das Personal ist hier sicherzustellen, indem

  • eine ausreichende bauliche Strahlenabschirmung der Bestrahlungsräume vorhanden ist,

  • das Bestrahlungsfeld beim Patienten und Patientinnen mittels optischer Kennzeichnung und nicht unter Röntgendurchleuchtung festgelegt wird und

  • das Personal sich während der Bestrahlung nicht im Bestrahlungsraum aufhält.

8.2.1.2
Gammastrahlung und Teilchenstrahlung

Gammastrahlung und Teilchenstrahlung werden durch radioaktive Stoffe oder Teilchenbeschleuniger erzeugt. Die Einwirkung auf den Menschen kann bei radioaktiven Stoffen auch von innen durch Inkorporation erfolgen. Wie oben beschrieben kann das Zusammentreffen mit biologischem Gewebe zu entsprechenden Schädigungen führen.

Schutzmaßnahmen

Strahlenexposition und Kontamination hängen von der Aktivitätsmenge und Strahlenenergie der radioaktiven Stoffe sowie vom eingesetzten Verfahren ab, hierzu siehe Angaben in den "Leitlinien für die nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie" der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e.V. (DGN). Die Strahlenschutzverordnung verpflichtet die Anwender und Anwenderinnen, Expositionen und Kontaminationen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und Technik möglichst gering zu halten (§ 6 StrlSchV). Spezifische Schutzmaßnahmen sind in der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (bmu.de) aufgeführt.

Die Strahlenschutzverordnung verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen dazu, Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen und mit ihnen gemäß zusammenzuarbeiten (§ 31 und § 32 StrlSchV).

Die Strahlenschutzverordnung unterscheidet wie die Röntgenverordnung zwischen beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorien A und B, je nachdem, wie hoch die berufliche Strahlenexposition als effektive Dosis oder als Teilkörperdosis aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten sein kann.

Es sind Strahlenschutzbereiche einzurichten, die wiederum nach der möglichen Strahlenexposition in Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich unterteilt werden. Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind strahlendosimetrisch zu überwachen. Dabei ist die innere Strahlenexposition zu berücksichtigen. Werden die Grenzwerte bei einzelnen Körperteilen bzw. Organen voraussichtlich überschritten, so sind die tatsächlichen Körperteil-/Organdosen durch Dosimeter an entsprechenden Stellen zu ermitteln (§ 41 StrlSchV).

Den Zusammenhang zwischen diesen Unterteilungen und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie in Tabelle 3 dargestellt.

Tabelle 3:
Dosisabhängige Unterteilung in Bereiche und Personenkategorien mit entsprechender Verpflichtung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Strahlenschutzverordnung.

Jahresdosis (§ 36 und § 54 StrlSchV)) fürStrahlenschutzbereiche
(§ 36 StrlSchV)
Kategorien strahlenexponierter Personen
(§ 54 StrlSchV)
Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 60 StrlSchV)
einzelne OrganeKörper (effektiv)
spezielle Grenzwerte entsprechend
§ 19 und § 31 RöV
bis zu 1 mSvübrige Bereicheberuflich nicht strahlenexponierte Personenzuständige Behörde kann Untersuchung anordnen
mehr als 1 bis zu 6 mSvÜberwachungsbereichKategorie B
mehr als 6 mSvKontrollbereichKategorie Ajährliche Untersuchung
Ortsdosisleistung
> 3 mSv/h
SperrbereichAufenthalt nur in besonderen Fällen nach § 37 l zulässig

8.2.1.3
Elektromagnetische Felder (Magnetresonanzverfahren)

Die Europäische Richtlinie 2004/40/EG zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) beschreibt den Schutz der Beschäftigten vor elektromagnetischen Feldern. Zusätzlich müssen die Grenzwerte der "Verordnung über elektromagnetische Felder" (26. BImSchV) bzw. der für Versicherte geltenden Grenzwerte gemäß der DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" beachtet werden. Für den Bereich von medizinischen Kernspintomographen hat die Strahlenschutzkommission (SSK) festgestellt, dass Mitarbeiterinnen darauf hinzuweisen sind, bei Bestehen einer Schwangerschaft den Aufenthalt im Magnetraum grundsätzlich zu unterlassen (Bericht der SSK, Heft 36/2003).

8.2.2
Körper Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) und Umgang mit hautschädigenden Stoffen

Siehe Abschnitt 2.2.2.

8.2.3
Gefahrstoffe

Siehe Abschnitt 2.2.3.

Beim Umgang mit Entwicklerlösung und Fixierung zur Entwicklung von Röntgenkassetten sind die in den Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Chemikalien angegebenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

8.2.4
Brand- und Explosionsgefahr

Siehe Abschnitt 2.2.5.

8.2.5
Biologische Arbeitsstoffe

Infektionsgefährdungen können insbesondere bei invasiven Tätigkeiten mit Kontakt zu Blut oder Körperflüssigkeiten auftreten, z. B. beim Einspritzen von Kontrastmitteln.

Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe siehe Abschnitt 2.2.4.