Abschnitt 4 TRGL 221 - Versorgungseinrichtungen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
4.1 Schmierölversorgung
Die Schmierölversorgung muß alle Maschinen in allen Betriebszuständen, auch in Anfahr- und Auslaufzuständen, ausreichend versorgen. Falls zur Hauptölpumpe zusätzlich eine Hilfsölpumpe vorhanden ist, muß letztere mit gesicherter Antriebsenergie versorgt werden.
4.2 Schmier- und Sperrölleitungen
Ölleitungen sind so zu gestalten oder zu verlegen, daß bei Undichtheiten an Verbindungsstellen keine Zündung des Öles durch heiße Maschinenteile eintreten kann.
4.3 Kühlwasserversorgung
Die Kühlwasserversorgung muß für alle Maschinen in allen Betriebszuständen, auch in allen Anfahr- und Auslaufzuständen, ausreichend sein.
4.4 Luftversorgung
Werden in Aufstellungsräumen von Verdichtern zusätzlich Luftverdichter aufgestellt, muß gasfreie Ansaugluft für diese Verdichter herangeführt werden.