TRGL 221 - TR Gashochdruckleitungen 221

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Abschnitt 4 TRGL 221 - Versorgungseinrichtungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Schmierölversorgung

Die Schmierölversorgung muß alle Maschinen in allen Betriebszuständen, auch in Anfahr- und Auslaufzuständen, ausreichend versorgen. Falls zur Hauptölpumpe zusätzlich eine Hilfsölpumpe vorhanden ist, muß letztere mit gesicherter Antriebsenergie versorgt werden.

4.2 Schmier- und Sperrölleitungen

Ölleitungen sind so zu gestalten oder zu verlegen, daß bei Undichtheiten an Verbindungsstellen keine Zündung des Öles durch heiße Maschinenteile eintreten kann.

4.3 Kühlwasserversorgung

Die Kühlwasserversorgung muß für alle Maschinen in allen Betriebszuständen, auch in allen Anfahr- und Auslaufzuständen, ausreichend sein.

4.4 Luftversorgung

Werden in Aufstellungsräumen von Verdichtern zusätzlich Luftverdichter aufgestellt, muß gasfreie Ansaugluft für diese Verdichter herangeführt werden.