DGUV Information 201-023 - Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Seitenschutzsysteme Schutzklasse C (Dachschutzwände)

4.6.1 Allgemeines

Wegen ihrer Verwendung an Arbeitsflächen mit einem größeren Neigungswinkel zur Horizontalen sieht DIN EN 13374 beim Prüfverfahren einen dynamischen Versuch vor.

Die Oberkante der Dachschutzwand für geneigte Arbeitsflächen muss sich mindestens 1,00 m über und rechtwinklig zu dieser gemessen, befinden (siehe Bild 14).

Der Winkel zwischen Dachschutzwand und geneigter Fläche darf höchstens 90° betragen.

Dachschutzwände müssen in Längsrichtung ausgesteift werden.

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Abb. 14
Dachschutzwand auf geneigter Dachfläche

4.6.2 Einsatz von Dachschutzwänden

Dachschutzwände dürfen nur auf Flächen mit bis zu 60° Neigung verwendet werden.

Dachschutzwände auf Flächen mit mehr als 22,5° Neigung sind so aufzubauen, dass die zu sichernden Arbeitsplätze keinen Höhenabstand größer als 5,00 m von der Aufstandskante der Dachschutzwand haben (siehe Abb. 15).

Dachschutzwände müssen die zu sichernden Arbeitsplätze seitlich um mindestens 1,0 m überragen (siehe Abb. 16).

Schutzwandhalter müssen in Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 "Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen; Sicherheitsdachhaken" eingehängt werden. Diese sind entsprechend der Angaben des Herstellers auf die Dachkonstruktion zu montieren.

Bei Verwendung von anderen Befestigungseinrichtungen ist die Gleichwertigkeit nachzuweisen.

4.6.3 Montage der Bauteile

Schutznetze nach DIN EN 1263-1 und Schutzgitter nach DIN EN 13374 müssen allseitig Masche für Masche an Stahlrohren mit mindestens 3,2 mm Wanddicke oder Aluminiumrohren mit mindestens 4,0 mm Wanddicke und 48,3 mm Außendurchmesser befestigt werden. Schutznetze dürfen nur vom Hersteller in ihren Abmessungen verändert werden.

Abweichend darf auf die Befestigung, Masche für Masche, verzichtet werden, wenn das Netz in Abständen ≤ 75 cm am Rand befestigt ist und die ausreichende Tragfähigkeit der Netzbefestigung im dynamischen Versuch nach DIN EN 1263-1, Abs. 7.11, nachgewiesen ist.

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Abb. 15
Dachschutzwand

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Abb. 16
Zulässiger Arbeitsbereich bei Dachschutzwänden

Unternehmer und Unternehmerinnen haben entsprechend § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung die Prüffristen und den Prüfumfang für Schutznetze (Sicherheitsnetze) festzulegen. Mit einer Baumusterprüfung nach EN 1263-1 wird festgestellt, dass das betreffende Schutznetz (Sicherheitsnetz) bis 12 Monate nach Herstellung sicher verwendet werden darf. Sollen ältere Schutznetze (Sicherheitsnetze) eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass das Mindest-Energieaufnahmevermögen den vom Hersteller angegebenen Wert nicht unterschreitet. Hierzu ist ein Nachweis zu führen, indem eine Prüfmasche aus dem Schutznetz (Sicherheitsnetz) entnommen wird und durch eine geeignete Prüf- und Zertifizierungsstelle oder den Hersteller geprüft wird. Die Prüfung des Mindest- Energieaufnahmevermögens hat nach DIN EN 1263-1 zu erfolgen und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.

Schutznetze (Sicherheitsnetze) haben vom Hersteller eingearbeitete Prüfmaschen, um die Festigkeitsminderung der Netzgarne infolge Alterung feststellen zu können.

Unternehmer und Unternehmerinnen sollen die Ergebnisse der Prüfung nachvollziehbar dokumentieren.

Der Zeitpunkt der letzten Alterungsprüfung bzw. das Datum der nächsten Prüfung soll aus den Angaben der Kennzeichnung am Schutznetz (Sicherheitsnetz) ersichtlich sein.

4.6.4 Beispiele

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Abb. 17 Dachschutzwand