§ 13 - Sicherung gegen freien Fall
(1) Die Geräte müssen so eingerichtet sein, dass das Ablassen der Last im freien Fall nicht möglich ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte, bei denen vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist
1. | der freie Fall oder |
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2. | das Abziehen des unbelasteten Seiles. |