§ 92 BGV C24 - Beförderung
Abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 müssen Sprengstoffe und Zündmittel, soweit ihre Beförderung im Gelände zu Fuß oder auf Skiern erfolgt, in geeigneten Transportbehältern untergebracht sein.
Abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 müssen Sprengstoffe und Zündmittel, soweit ihre Beförderung im Gelände zu Fuß oder auf Skiern erfolgt, in geeigneten Transportbehältern untergebracht sein.