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Abschnitt 8 TRGS 401 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

8.1
Angebotsuntersuchungen

(1) Ein Angebot für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist dem Arbeitnehmer nach § 16 GefStoffV zu unterbreiten, bei

  1. 1.

    Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 GefStoffV genannten Gefahrstoffen, wenn Exposition besteht,

  2. 2.

    bei den nach Anhang V Nr. 2.2 GefStoffV aufgeführten Tätigkeiten, dazu gehört,

  3. 3.

    regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag Feuchtarbeit.

(2) Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Die Untersuchung ist keine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Bei diesen Angebotsuntersuchungen erhält der Arbeitgeber auch keine Durchschrift des Untersuchungsergebnisses.

8.2
Pflichtuntersuchungen

(1) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 GefStoffV aufgeführten hautresorptiven Gefahrstoffen nach Nummer 4.2.3 eine hohe Gesundheitsgefährdung, hat der Arbeitgeber spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV zu veranlassen. Folgende Stoffe des Anhangs V Nr. 1 der GefStoffV sind hautresorptiv:

  1. 1.

    Acrylnitril (R24),

  2. 2.

    Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen*,

  3. 3.

    Benzol (R24),

  4. 4.

    Bleitetraethyl und Bleitetramethyl* (R27),

  5. 5.

    Dimethylformamid* (R21),

  6. 6.

    Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat*,

  7. 7.

    Kohlenstoffdisulfid*,

  8. 8.

    Methanol*,

  9. 9.

    Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe,

  10. 10.

    Tetrachlorethen*,

  11. 11.

    Toluol* und

  12. 12.

    Xylol*.

(2) Bei Feuchtarbeit ab vier Stunden pro Tag, Tätigkeiten mit Belastung mit unausgehärteten Epoxidharzen, mit Isocyanaten oder wenn Naturgummilatexhandschuhe mit einem Allergengehalt von mehr als 30 µg Protein pro g Handschutzmaterial getragen werden, hat der Arbeitgeber nach § 16 in Verbindung mit Anhang V Nr. 2.1 GefStoffV spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.

(3) Die Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist Voraussetzung für die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung mit diesen Tätigkeiten.

(4) Wird im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Biomonitoring durchgeführt, ist die TRGS 710 "Biomonitoring" zu beachten. Zu den in Absatz 1 mit * gekennzeichneten Stoffen sind in der TRGS 903 Biologische Grenzwerte veröffentlicht.