DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Teil 2 - Teil 2 Prüfungen in Verantwortung des Betreibers

Nach § 3 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erfasst und abgestellt werden.

Der Unternehmer legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (zur Prüfung befähigte Personen). Damit hat er die Verantwortung, eine geeignete Person mit der Prüfung von Hebebühnen zu beauftragen.

Die Aufgaben der zur Prüfung befähigten Person für die nachstehenden Prüfungen werden durch die dort genannten Personen (Sachkundige, Sachverständige) wahrgenommen. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bewährte Praxis. Hinweise hierzu enthält die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".