TRD 304 - TR Dampfkessel 304

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Abschnitt 1 TRD 304 - Geltungsbereich (1)

Dieses Blatt gilt für die Berechnung von gewölbten Flammrohrböden mit Ein- oder Aushalsungen und für solche mit eingeschweißten Flammrohren (Bilder 1 und 2) (2). Voraussetzungen sind ausreichend große Krempenhalbmesser der Böden und ausreichend großer Abstand der Flammrohre von den Krempen. Für die Berechnung von gewölbten Böden für Rauchrohrkessel können die Formeln in dieser TRD angewendet werden. Für die Rohrstege ist TRD 305 - Ebene Wandungen - zu beachten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Ebene Flammrohrböden siehe TRD 305 - Ebene Wandungen.