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Abschnitt 4.14.7 - 4.14.7 Transport von gefährlichen Stoffen

Handelt es sich bei Treibstoffen (Diesel, Benzin, 2-Takt-Mischung), Pflanzenschutzmitteln, Druckgasen, Lacken und Farben, Spraydosen und anderen Gütern, die auf den Fahrzeugen des Straßenunterhaltungsdienstes transportiert werden, um Gefahrstoffe, müssen neben der Gefahrstoffverordnung weitere Gefahrgutvorschriften, wie z.B. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) beachtet werden.

Kleinmengenregelung: Der Gesetzgeber erlaubt unter bestimmten Bedingungen Transporte von Gefahrstoffen auch ohne Einhaltung aller Anforderungen an einen Gefahrguttransport. Freistellungen sind möglich nach Art der Beförderungsdurchführung sowie nach der sogenannten Kleinmengenregelung. Diese Regelung sieht den Transport von z.B. motorbetriebenen Geräten mit dem für diese bestimmten Treibstoff in zugelassenen Behältern zur Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle zurück zum Betriebshof vor. Fahrten und Transporte, die der internen und externen Versorgung dienen, wie z.B. die Beförderung von Treibstoffen von einer Tankstelle zur Arbeitsstelle, sind jedoch nicht berücksichtigt.

Es dürfen nicht mehr als 450 Liter je Verpackung befördert werden und bestimmte Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden (vgl. Kapitel 1.1, Abschnitt 1.1.3.6 GGVSE/ADR). Die Höchstmengen können Tabellen direkt entnommen oder bei Transport verschiedener Gefahrgüter mit der "1000-Punkte-Regel" berechnet werden (siehe Anhang 3).

Auch beim Transport von Kleinmengen gilt es zu beachten:

  • Kennzeichnung der Verpackung (deutlich sichtbar, Gefahrzettel, UN-Nummer)

  • Die Gefahrgüter müssen so gesichert sein, dass sie ihre Lage während der Beförderung nicht oder nur geringfügig verändern können

  • Das Rauchen ist bei Ladearbeiten in der Nähe des Fahrzeuges und im Fahrzeug verboten

  • Ausreichende Belüftung des Fahrzeugs bei Beförderung von Gasen

  • Unterweisung/Schulung der Mitarbeiter

  • Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ist mindestens ein 2 kg-ABC-Feuerlöscher mitzuführen.

Erleichterte Anforderungen für den Transport von gefährlichen Stoffen gelten für Transporte in Verbindung mit der Haupttätigkeit (z.B. Transport von Kraftstoffen zusammen mit dem Mähgerät an die Einsatzstelle - siehe Punkt 1.1.3.1c ADR).

Beim Transport von Druckgasflaschen sind nachfolgende Regelungen zu beachten:

  • Druckminderer oder sonstige Armaturen müssen vor Verladung der Druckgasflaschen in das Fahrzeug abgeschraubt werden.

  • Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden. Bei Flüssiggasflaschen ist zusätzlich eine Verschlussmutter anzubringen (Eine Schutzkappe ist nicht erforderlich für Druckgasflaschen, bei denen der Schutz durch einen ständig angebrachten Flaschenkragen erfolgt.). Kleine Druckgasflaschen ohne Ventilschutz können zum Schutz des Flaschenventils in entsprechende Flaschenkoffer oder -kästen gelegt werden.

  • Beim Transport entzündbarer Gase in Druckgasflaschen oder -packungen (Kartuschen) muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden. Der Transport in geschlossenen Fahrzeugen, wie Kombiwagen oder normalen Personenkraftwagen, sollte vermieden werden. Erfolgt der Transport in geschlossenen Fahrzeugen nur ausnahmsweise und kurzfristig, kann dies durch Einschalten der Lüftung auf eine hohe Stufe oder Öffnen der Fenster geschehen. In einem Fahrzeug ist die Lüftung ausreichend, wenn zwei Lüftungsöffnungen, jeweils mit einem Querschnitt von mindestens 100 cm2, vorhanden sind.

Wenn Druckgasbehälter öfter in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden, so sollte dies in einem Gasflaschentransportsystem (Transportbehälter mit Zwangsbelüftung) geschehen.

Hinweise enthält die Information "Gefahrstoffe sicher Transportieren" (GBG 17.2) der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.