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Abschnitt 9.4 - 9.4 Entsorgung von Gefahrstoffen

Gefahrstoffe dürfen nicht über Hausmüll oder Bauschutt entsorgt werden.

Zum Sammeln und Transport sind geeignete Behälter zu verwenden. Die Entsorgung hat über eine zugelassene Deponie und ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen zu erfolgen.

Hinweise dazu können den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.

Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und die Vorgaben der örtlichen Behörden sind einzuhalten.

Weitere Informationen:

  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 15.07.2013

  • CLP-Verordnung (Regulation of Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures) zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, EG-Verordnung Nr. 1272/2008

  • TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

  • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen"

  • TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen"

  • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

  • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

  • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

  • TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"