Abschnitt 5.45 - 5.45 Sicherung von Zündmaschinen gegen unbefugtes Benutzen
5.45.1
Während der Sprengarbeiten müssen Sprengberechtigte den Schlüssel der Zündmaschine stets bei sich führen oder die Zündmaschine unter Verschluß halten.
5.45.2
Nach Betätigen der Zündmaschine müssen Sprengberechtigte, unabhängig davon, ob die Zündung wirksam war oder nicht, die Zündmaschine gegen unbefugte Betätigung sichern und die Zündleitung abklemmen.