DGUV Information 209-082 - Gefahrstoffe im Modell- und Formenbau Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 14.1 - 14.1 Allgemeine Maßnahmen

Die folgenden allgemeinen Maßnahmen nach TRGS 510, Abschnitt 4 sind bei der Lagerung von Gefahrstoffen immer und unabhängig von der jeweiligen Menge zu beachten:

  • In Arbeitsräumen sind Gefahrstoffe in besonderen Einrichtungen zu lagern (zum Beispiel in Sicherheitsschränken).

  • Behälter müssen so beschaffen, geeignet und verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann.

  • Gefahrstoffe sollten möglichst in Originalbehältern oder in der Originalverpackung gelagert werden.

  • Aufgrund der Verwechslungsgefahr dürfen Gefahrstoffe niemals in Lebensmittelverpackungen (zum Beispiel Getränkeflaschen) gefüllt werden.

  • Alle gelagerten Gefahrstoffe müssen eindeutig gekennzeichnet sein (siehe Abschnitt 3 "Kennzeichnung").

  • Nicht zulässig ist die Aufbewahrung oder Lagerung von Gefahrstoffen z. B. in Treppenräumen, Flucht- und Rettungswegen, Pausen- oder Bereitschaftsräumen.

  • Flüssige und feste Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass Freisetzungen erkannt, aufgefangen und umgehend beseitigt werden können. Dabei müssen die Rückhalteeinrichtungen mindestens den Inhalt des größten Gebindes aufnehmen können.

  • Besonders kritische Gefahrstoffe, zum Beispiel akut toxische Gefahrstoffe oder krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorien 1A und 1B, sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.