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§ 82 BGV C24 - Herrichten der Sprengladungen

(1) Sprengladungen sind so weit von der Sprengstelle entfernt herzurichten, dass eine die Sprengladungen gefährdende Wärmeeinwirkung ausgeschlossen ist.

(2) Die erforderliche Sprengstoffmenge ist in Laderohre einzubringen, die mindestens die Länge der Bohrlöcher haben müssen. Die Laderohre sind mit geeignetem Besatz zu verschließen, die Zünderdrähte an die Zündleitung anzuschließen. Die Zündleitung darf abweichend von § 26 Abs. 2 Satz 2 bereits vor dem Einbringen der Laderohre in die Laderäume an die Zündmaschine angeschlossen werden.

(3) Sprengladungen sind durch Verwendung wärmeisolierenden Materials vor zu starker Erwärmung zu schützen, wenn eine gefährdende Wärmeeinwirkung zu erwarten ist.