§ 35 BGV C24 - Absperren der Verkehrswege
Sprengberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die im Sprengbereich gelegenen Verkehrswege für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden.
Sprengberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die im Sprengbereich gelegenen Verkehrswege für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden.