TRD 601 Blatt 3 - TR Dampfkessel 601 Blatt 3

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 TRD 601 Blatt 3 - Durchführung der Erprobung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Bei der Erprobung sind, soweit möglich, die TRD und die SR für den Betrieb von Dampfkesselanlagen (Normalbetrieb einzuhalten.

5.2 Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind - soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage es ermöglichen - in Funktion zu halten.

5.3 Sicherheitseinrichtungen dürfen nur so kurzzeitig wie nötig und nur insoweit überbrückt oder ausgeschaltet sein, als dies erforderlich ist, um das Ziel der Erprobung zu erreichen. Werden die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen ausnahmsweise überbrückt oder ausgeschaltet, so muß ihre Funktion ersetzt werden.

5.4 Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, soweit deren Einhaltung aufgrund der Bauart der Anlage nicht möglich ist, wenn das Ziel oder ein Teilziel der Erprobung bei der Einhaltung nicht zu erreichen wäre und wenn die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet wird.

5.5 Werden Dampfkesselanlagen erprobt, die für den Normalbetrieb nicht den TRD und den SR entsprechen -Anlagen nach ausländischen Vorschriften -, so müssen vorhanden sein,

  1. 1.

    Sicherheitsventile, die insgesamt eine Abblasemenge von mindestens 100 % der maximalen Dampf- oder Heißwassererzeugung sicherstellen,

  2. 2.

    Flammenüberwachung mit zugehöriger selbsttätiger Schnellschlußvorrichtung in der Brennstoffzuführungsleitung.

Sind im deutschen Regelwerk Redundanzen (Doppelausführungen) von Sicherheitseinrichtungen gefordert, genügt die einfache Ausführung, sofern deren Wirksamkeit durch Funktionsprüfung festgestellt ist.

Die Funktion weiterer Sicherheitseinrichtungen, z.B. Wasserstandbegrenzer, Druckbegrenzer, Temperaturbegrenzer, kann durch Personen übernommen werden.