TRGL 211 - TR Gashochdruckleitungen 211

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Abschnitt 3 TRGL 211 - Geschlossene Räume für Stationen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 (1) Geschlossene Raume für Stationen sind baulich so zu gestalten, daß eine gefährliche Ansammlung von Gasen verhindert wird.

(2) Beim Obergang von Rohrleitungs-. und Kabelkanälen aus explosionsgefährdeten Bereichen in nichtexplosionsgefährdete Bereiche muß durch geeignete Maßnahmen ein Übertritt von Gas verhindert werden.

(3) Räume unter Erdgleiche sind zu vermeiden. Müssen sie in Ausnahmefällen doch errichtet werden, richten sich die Anforderungen an deren Belüftung nach den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums.

3.2 Für Anlagen, die brennbare Gase enthalten, müssen alle Bauteile mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen nach DIN 4102 Teil 1 hergestellt sein.

3.3 (1) Die Gebäude müssen mit ausreichend dimensionierten, nicht verschließbaren Be- und Entlüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen entsprechend den Gaseigenschaften in Bodennähe bzw. nahe der Decke so hoch wie möglich liegen. Querlüftung ist anzustreben.

(2) Die freie Fläche der unverschließbaren Be- und Entlüftungsöffnungen in Aufstellungsräumen von Verdichtern muß jeweils mindestens 0,3 % der Grundfläche betragen.

(3) In Gebäuden, in denen Gase, die schwerer als Luft sind, verdichtet, gemessen, gesteuert oder geregelt werden, oder deren Fußboden sich mehr als 3 m unter Erdgleiche befindet, ist eine Zwangslüftung mit mindestens 4fachem Luftwechsel je Stunde vorzusehen. Die Frischluftansaugung muß so erfolgen, daß ein Ansaugen von Gasen in gefahrdrohender Menge vermieden wird.

3.4 (1) Arbeitsebenen, unter denen sich gasführende Anlageteile befinden, müssen mit geeigneten gasdurchlässigen Abdeckungen versehen sein.

(2) Jede Arbeitsebene muß zwei Ausgänge erhalten. Die Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder in einen Rettungsweg im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder führen. Als Arbeitsebenen gelten auch erhöhte Gänge, wenn sie mehr als 3 m über dem Hallenboden liegen. Die zulässige Entfernung von einem Arbeitspunkt zum nächsten Ausgang richtet sich nach den Festlegungen der Arbeitsstättenrichtlinie "Türen -Tore" (ASR 10/1).