TRG 405 - TR Druckgase 405

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Abschnitt 2 TRG 405 - Füllvoraussetzungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Druckgasbehälter nach Nummer 1.1 dürfen nur gefüllt werden, wenn

  • durch ihre Kennzeichnung nach Nummer 2.1 nachgewiesen ist, daß sie außerhalb des räumlichen oder sachlichen Geltungsbereiches der DruckbehV betrieben werden dürfen,

  • sie vor dem Füllen mit positivem Ergebnis nach Nummer 2.2 kontrolliert und erforderlichenfalls nach Nummer 3 geprüft worden sind,

  • sie nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden dürfen.

In Zweifelsfällen stellt der Sachverständige fest, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Druckgasbehälter gefüllt werden dürfen.

2.1 Kennzeichnung

Aus der Kennzeichnung der zu füllenden Druckgasbehälter müssen mindestens ersichtlich sein:

  • Einigung für das einzufüllende Druckgas,

  • Datum der letzten Prüfung,

  • Prüfzeichen ;

bei Druckgasbehältern für verdichtete Gase außerdem:

  • zulässiger Überdruck der Füllung;

bei Druckgasbehältern für verflüssigte Gase außerdem:

  • Prüfüberdruck,

  • TARA-Gewicht des Druckgasbehälters (nur bei gravimetrischer Befüllung),

  • NETTO-Gewicht (Füll-Gewicht) oder Rauminhalt des Druckgasbehälters.

2.2. Kontrolle vor jeder Füllung

Durch eine sachkundige Person des Füllwerkes ist jeder Druckgasbehälter daraufhin zu kontrollieren, daß

  • er keine ersichtlichen Mängel aufweist,

  • die nach Nummer 2.1 erforderlichen Angaben vorliegen,

  • die in den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgelegte Prüffrist noch nicht verstrichen ist.

Ist die Prüffrist verstrichen, darf ein Druckgasbehälter nur gefüllt werden, nachdem er den Prüfungen nach Nummer 3 unterzogen worden ist.