DGUV Information 212-001 - Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Betriebsanweisung, Unterweisung

Betriebsanweisung

Unternehmerinnen und Unternehmer haben eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Angaben für die sichere Benutzung der Ausrüstungen enthält. Dabei sind insbesondere die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung umzusetzen und das Rettungskonzept sowie das Verhalten bei der Benutzung der Ausrüstungen sind zu berücksichtigen. Die Betriebsanweisung sollte am Einsatzort zur Verfügung stehen.

Unterweisung

Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen sind zu unterweisen. Dabei sind Verfahren zur Rettung mit zu behandeln. Im Rahmen der Unterweisung sind praktische Übungen erforderlich (siehe TRBS 2121 Teil 3, Abschnitt 4.4). Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen und mit durchgehender Redundanz bei der Benutzung von PSAgA sicherzustellen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen, anlassbezogen, jedoch mindestens alle 12 Monate durchzuführen und zu dokumentieren.

Die Unterweisung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Der Unternehmer und die Unternehmerin sind für die Inhalte und die Durchführung verantwortlich (siehe auch DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"). Sollten diese nicht über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, können interne und/oder externe fachkundige Personen unterstützend hinzugezogen werden.