Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.5 - 4.5 Fahrzeugwascheinrichtungen

4.5.1
Fahrzeugwaschanlagen

4.5.1.1
Allgemeines

Fahrzeugwaschanlagen müssen den "Richtlinien für Fahrzeugwaschanlagen" (ZH 1/543) entsprechen.

4.5.1.2
Sicherheitsabstand

Im Arbeits- und Verkehrsbereich muß zwischen kraftbewegten Teilen von Fahrzeugwaschanlagen und festen Teilen der Umgebung bis zu einer Höhe von 2 m der jeweiligen Standfläche von Versicherten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden sein.

Feste Teile der Umgebung sind z.B. Gebäudeteile, Verstrebungen, Geländer.

4.5.1.3
Selbsttätig wirkende Einrichtungen

Kann der Sicherheitsabstand nach Abschnitt 4.5.1.2 aus baulichen Gründen nicht eingehalten werden, müssen die zwischen den kraftbewegten Teilen und der Umgebung gebildeten Quetsch- und Scherstellen durch besondere, selbsttätig wirkende Einrichtungen gesichert sein, die bei Berührung oder Auslösung durch eine Person die gesamte Anlage unverzüglich zum Stillstand bringen.

Solche Einrichtungen sind z.B. Schaltleisten, Schaltstangen, Seilzüge, Lichtschranken in Verbindung mit einer Steuerung, die einen Wiederanlauf der stillgesetzten Bewegung erst nach Betätigung eines hierfür vorgesehenen Stellteils ermöglicht.

4.5.1.4
Quetsch- und Scherstellen

Quetsch- und Scherstellen, die von Anlageteilen untereinander gebildet werden, müssen unter Berücksichtigung der von ihnen ausgehenden Gefahren und ihrer Sicherungsmöglichkeiten entweder verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein. Die Schutzeinrichtungen müssen dauerhaft und fest angebracht sein.

4.5.1.5
Elektrische Betriebsmittel und Leitungen

Elektrische Betriebsmittel und Leitungen in Fahrzeugwaschanlagen müssen zur Verwendung in feuchten und nassen Räumen geeignet sein. Sie müssen den mechanischen Beanspruchungen durch die Bewegungsabläufe von Fahrzeugwaschanlagen standhalten und den allgemeinen anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen.

4.5.1.6
Elektrische Betriebsmittel im Naßbereich

Elektrische Betriebsmittel im Naßbereich von Fahrzeugwaschanlagen müssen mindestens der Schutzart IP 54 nach EN 60 529/DIN VDE 0470-1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP Code)" entsprechen.

4.5.1.7
Befehlseinrichtungen

Fahrzeugwaschanlagen müssen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen ausgerüstet sein, durch deren Betätigen Beginn und Ende der Bewegungsabläufe bestimmt werden können.

4.5.1.8
Not-Befehlseinrichtungen

Fahrzeugwaschanlagen müssen mit Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) ausgerüstet sein, deren Stellteile deutlich erkennbar sowie leicht und gefahrlos erreichbar angeordnet sind.

4.5.1.9
Kennzeichnung

Auf jeder Fahrzeugwaschanlage müssen deutlich erkennbar und dauerhaft die folgenden Mindesthinweise angebracht sein:

  • Name und Anschrift des Herstellers,

  • das CE-Zeichen,

  • Bezeichnung der Serie oder des Typs,

  • gegebenenfalls Seriennummer,

  • Baujahr.

4.5.2 Flüssigkeitsstrahler

Flüssigkeitsstrahler müssen den "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406) entsprechen.