TRAC 209 - TR Acetylenanlagen 209

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Abschnitt 3 TRAC 209 - Gebäude (1)

3.1 Lage der Gebäude

3.11 Die Gebäude müssen so angeordnet sein, daß die Feuerwehr leicht an Brandstellen herankommen kann.

3.12 Verdichter- und Füllräume müssen von den Grundstücksgrenzen sowie innerhalb der Grundstücksgrenzen von Gebäuden mit Wohnungen sowie von feuer- oder explosionsgefährdeten Betriebs- oder Lagerstätten, soweit diese nicht dem Betrieb des Acetylenwerks oder dem Lagern von Druckgasflaschen dienen, einen Abstand von mindestens 25 m haben (2).

3.2 Beschaffenheit der Gebäude

3.21 (1) Alle explosionsgefährdeten Räume müssen ebenerdig oder in Rampenhöhe liegen. Ober und unter diesen Räumen dürfen sich keine Räume befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Sie dürfen auch keine unmittelbare Verbindung zu Treppenräumen, Durchgängen, Durchfahrten, Schornsteinen sowie zu Räumen haben, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen und nicht Räume nach Absatz 2 sind.

(2) Als explosionsgefährdete Räume im Sinne des Absatzes 1 gelten alle Räume, in denen Acetylen betriebsmäßig oder im Störungsfall in gefahrdrohender Menge austreten kann. Es sind dies insbesondere die Räume, in denen Entwickler, Reiniger, Speicher, Gasuhren, Verdichter, Trockner und Fülleinrichtungen für Acetylen und Lösungsmittel aufgestellt sind sowie Lagerräume für Trockenkalk (bei Trockenvergasung) und Lagerräume für mehr als 5000 kg Calciumcarbid.

3.22 Die Wände der explosionsgefährdeten Räume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Dächer der Räume müssen so beschaffen sein, daß sie bei Überdruck in den Räumen leicht abheben. Die Dächer müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Teil 4, Ausgabe März 1981, Abschnitt 7 und DIN 4102 Teil 7, Ausgabe September 1977, wird hingewiesen.

An Stelle eines leicht abhebbaren Daches kann eine Ausblasewand treten.

3.23 Trennwände zwischen den explosionsgefährdeten Räumen einerseits und sonstigen Räumen andererseits, die von den TRAC nicht erfaßt werden und dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, müssen feuerbeständig sein.

3.24 (1) Die Räume für die Acetylenabfüllung müssen von den Räumen für die Acetylenerzeugung durch eine öffnungslose, mindestens 24 cm starke Steinwand oder eine gleichwertige Wand getrennt sein. Die Verdichter können hierbei dem Erzeugungs- oder dem Füllraum zugeordnet werden.

(2) Türen in dieser Wand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

3.25 (1) Die explosionsgefährdeten Räume und deren Einrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß den Gefahren infolge elektrostatischer Aufladung wirksam begegnet ist. Dies ist erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung" beachtet sind.

(2) Die elektrischen Einrichtungen und Betriebsmittel in den explosionsgefährdeten Räumen müssen der ElexV entsprechen. Nichtelektrische Einrichtungen dürfen in den Räumen nur verwendet werden, wenn sie betriebsmäßig weder Funken erzeugen noch Temperaturen von mehr als 225 °C annehmen können.

3.26 Gebäude für die Acetylenerzeugung und -abfüllung müssen mit einer Blitzschutzanlage nach der VDE-Richtlinie 0185 "Blitzschutzanlagen" ausgerüstet sein.

3.27 (1) Die explosionsgefährdeten Räume müssen mit so vielen Ausgängen versehen und die Ausgänge müssen so angeordnet sein, daß die Beschäftigten die Räume im Gefahrenfall schnell verlassen können. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen und deutlich gekennzeichnet sein. Schiebe- und ähnliche Türen müssen erforderlichenfalls eine Schlupftür haben. Fluchtwege sind möglichst kurz zu halten.

(2) Die ins Freie führenden Türen explosionsgefährdeter Räume müssen nach außen aufschlagen. Sie müssen von innen jederzeit ohne Schlüssel zu öffnen sein.

3.28 Die explosionsgefährdeten Räume müssen natürlich oder technisch gut belüftbar sein.

3.29 (1) Um Öffnungen in den Außenwänden der explosionsgefährdeten Räume muß ein Bereich von mindestens 5 m seitlich und oberhalb sowie mindestens 1 m unterhalb von Zündquellen frei sein (Schutzzone).

(2) Die Schutzzone kann durch bauliche Maßnahmen, z.B. durch öffnungslose Wände, verringert werden.

(3) Die Schutzzone ist ein Bereich im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausgabe 6.80.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Ausnahmen können bei Änderungen bestehender Anlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zugelassen werden.