DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Gestaltung der Betriebsstätte

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(1) Der Unternehmer hat die Betriebstätte so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
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Maßgeblich betrifft dies die Gestaltung von gesicherten Bereichen sowie von Personalzugängen.

Soweit möglich sollten gesicherte Bereiche zur Bearbeitung bzw. zur Verwahrung von Banknoten eingerichtet werden. Gesicherte Bereiche sollten so gestaltet werden, dass sie über einen ausreichenden Schutz gegen gewaltsames Eindringen und gegen Einblick von außen verfügen.

Das Eindringen in gesicherte Bereiche ist erschwert, wenn der Versuch von Anderen bemerkt werden kann. Dies wird erreicht, wenn der mechanische Widerstand aller Bauelemente, wie Wände, Fenster und Türen, mindestens vergleichbar mit RC3 der DIN EN 1627 ff - 2011 ist.

Die Wände dieser Bereiche verfügen über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen, wenn sie z. B. folgendermaßen aufgebaut sind:

  • Wandelemente/Wände in massiver Bauweise, Stärke mindestens 11,5 cm

  • Wände aus Porenbeton, verklebt, Stärke mindestens 17 cm

  • Holztafelwände doppeltbeplankt, mit einer Stärke der Holzwerkstoffplatten von jeweils mindestens 19 mm und einem Ständerabstand von maximal 60 cm

Fenster, bei denen die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche über 2 m beträgt, sind nur gegen Einblick zu schützen. Sicherungen gegen Einblick von außen können z. B. sein:

  • Sichtblenden

  • Folierungen

  • entsprechend eingestellte Lamellenstores

  • dichte Gardinen oder Vorhänge

Die Wirksamkeit darf nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben werden.

Türen, die ausschließlich von Versicherten als Ein- oder Ausgang benutzt werden, oder zu gesicherten Bereichen führen, sollten folgenden Anforderungen genügen:

  • Die Türen sind selbstschließend ausgeführt, z. B. durch selbsttätige Türschließer. Bewährt haben sich auch automatische Türschließer in Verbindung mit einem selbstverriegelnden Einsteckschloss mit Panikfunktion.

  • Die Türen lassen sich von außen nur durch Schlüssel oder andere sicherheitstechnische Einrichtungen öffnen. Sicherheitstechnische Einrichtungen mit Zutrittsberechtigung sind z. B. Codetastatur mit Einmalcode/Alarmierungsmöglichkeit, Chipkarten, Transponder oder biometrische Systeme.

  • Die Türen ermöglichen den Durchblick von innen nach außen und verhindern den Einblick von außen. Dies kann z. B. durch Einsatz einer Videokamera oder eines Weitwinkelspions zur Überwachung des Bereichs vor der Tür erfolgen.

  • Zum sicheren Betreten und Verlassen der Betriebsstätte ist eine automatische oder zumindest von innen schaltbare Außenbeleuchtung vorhanden. Die Beleuchtung muss so gesteuert sein, dass der Außenbereich ausreichend hell und ausreichend lange ausgeleuchtet ist. Ausreichende Helligkeit ist bei einer Nennbeleuchtungsstärke von mind. 100 Lux gegeben. Die Übersichtlichkeit des Außenbereiches sollte durch Hecken, Buschwerk, Zäune, Mauern u. a. nicht eingeschränkt sein.

Werden Türen sowohl von Versicherten als auch von der Kundschaft als Ein- und Ausgänge benutzt, gilt abweichend, dass diese während der Öffnungszeiten der Betriebsstätte ohne Schlüssel o. ä. geöffnet werden können. Bei der Gestaltung des Einblicks ist vorrangig die landesspezifische Gesetzgebung zu beachten.

Der Weg zwischen dem Kassenbereich und dem Ort der Geldbearbeitung/-aufbereitung ist möglichst kurz, übersichtlich und gut beleuchtet zu gestalten, insbesondere, wenn während der Öffnungszeiten Geld transportiert werden muss.

Öffentlich zugängliche Bereiche der Betriebsstätte sollten so gestaltet werden, dass Versteckmöglichkeiten weitestgehend vermieden werden.

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(2) Der Unternehmer hat die Arbeitsplätze, an denen Versicherte Banknoten annehmen oder ausgeben, so zu gestalten, dass Täter von Versicherten frühzeitig wahrgenommen werden können.
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Täter bzw. Täterinnen können von Versicherten frühzeitig wahrgenommen werden, wenn der Zugang der Kundschaft zur Spielstätte vom Arbeitsplatz der Versicherten aus direkt überblickt werden kann. Ist kein direkter Einblick auf den Zugang der Kundschaft möglich, ist der Arbeitsplatz so anzuordnen, dass Versicherte nach Möglichkeit durch Täter bzw. Täterinnen nicht überrascht werden können. Alternativ kann der Zugangsbereich mit einer technischen Einrichtung, beispielsweise einer Kamera, überwacht werden. Die Versicherten sollten die Kamerabilder der Zugänge jederzeit einsehen können.

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen. Eine Einschränkung des Überblicks, z. B. durch durchsichtige Gardinen oder schmale, streifenförmige Ätzungen der Scheiben, steht nicht im Widerspruch zu dieser Forderung, da hierbei der Überblick erhalten bleibt.

Für eine allgemeine Überblickbarkeit der Ein- und Ausgangsbereiche sind Beleuchtungsanlagen einzusetzen, deren Nennbeleuchtungsstärke mindestens 100 Lux beträgt.

Mit dem Einblick von außen in Spielhallen oder Wettbüros können Außenstehende möglicherweise einen Überfall beobachten und daraufhin die Polizei alarmieren. Dies soll potenzielle Täterinnen und Täter abschrecken, einen Überfall zu begehen. Bei Spielhallen ist die länderspezifische Gesetzgebung bei der Gestaltung der Fensterfronten zu berücksichtigen.

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§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(3) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass die Einsichtnahme auf Banknotenbestände durch Unberechtigte weitestgehend verhindert wird.
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Unberechtigte sind beispielsweise Kunden oder Kundinnen oder Dienst-leistende, die in der Betriebsstätte tätig werden.

Die Einsichtnahme auf Banknotenbestände ist weitestgehend verhindert, wenn das Verwahren, Bearbeiten und Transportieren dieser unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschieht, z. B. in Nebenräumen.

Auf Banknotenbestände an Kassenarbeitsplätzen im Bereich der Kundschaft ist die Einsicht weitestgehend verhindert, wenn die gesicherte Kasse im Thekenmöbel so verbaut ist, dass der Kunde oder die Kundin bei geöffneter Kassenlade keine Banknoten erkennen kann.

Die Einsichtnahme auf Banknotenbestände in Wertbehältnissen, Wertschutzschränken und Wertschutzräumen aus öffentlich zugänglichen Bereichen sollte verhindert sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn diese entsprechend aufgestellt oder geeignete Vorhänge oder Sichtblenden angebracht werden.