Abschnitt 1.4 - 1.4 Zur Prüfung befähigte Person
Eine zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (§ 2 (6) Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV 2015).
Weitere Informationen dazu finden Sie in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen"