TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

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Abschnitt 14 TRbF 40 - Außerbetriebsetzen und Stillegen (1)

14.1 Allgemeines

(1) Tankstellen, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.

(2) Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind von allen Betriebsrohrleitungen zu trennen, einschließlich der Rohrleitungen vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass sowohl explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann als auch eine Verunreinigung der Gewässer und des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Tanks und Rohrleitungen sind gegen Benutzung zu sichern. Leckanzeigegeräte sollten in Betrieb bleiben. Kathodische Korrosionsschutzanlagen müssen in Betrieb bleiben.

(3) Bleiben Tanks nach ihrer endgültigen Außerbetriebnahme im Erdreich liegen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen verbleibende Tanks und die Schächte mit einem festen Füllstoff, z. B. Sand, Schaumbeton, zu verfüllen. Leckanzeigeflüssigkeiten sind weitgehend zu entfernen. Die Ausrüstungsteile sind zu demontieren. Betriebsrohrleitungen sind abzutrennen und zu verschließen.

(4) Ist eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als 6 Monate außer Betrieb, muss dies nach § 22 der VbF der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Soll die Anlage wieder in Betrieb genommen werden, muss dies der Aufsichtsbehörde vorher angezeigt werden.

(5) Hat eine erlaubnisbedürftige Anlage oder ein anzeigebedürftiges Lager für oberirdische Behälter im Freien oder für unterirdische Tanks länger als 1 Jahr stillgelegen, ist nach § 13 der VbF vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung durch den Sachverständigen erforderlich.

(6) Eine Anlage gilt als endgültig außer Betrieb genommen, wenn der Betreiber der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung macht, bei erlaubnisbedürftigen Anlagen spätestens jedoch 3 Jahre nach ihrer vorübergehenden Außerbetriebsetzung. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Erlaubnis nach § 9 der VbF (§ 11 GSG).

(7) Eine Tankstelle zur ausschließlichen Lagerung und Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII gilt als endgültig außer Betrieb genommen, wenn der Betreiber der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung macht.

14.2 Vorübergehende Außerbetriebsetzung

An einer vorübergehend außer Betrieb gesetzten Tankstelle sind spätestens nach zwei Wochen folgende Maßnahmen einzuleiten:

  1. 1.

    Entleerung und Reinigung der Tanks und Entleerung der Rohrleitungen,

  2. 2.

    Trennung der Tanks von allen Rohrleitungen; die Rohrleitungen sind mit Stickstoff durchzuspülen und blindzuflanschen,

  3. 3.

    Füllen der Tanks mit Wasser oder mit Stickstoff,

  4. 4.

    Sicherung aller Schachtabdeckungen und sonstiger Einrichtungen gegen unbefugte Eingriffe,

  5. 5.

    Demontage oder Sicherung von Abgabeeinrichtungen und der zugehörigen anlagespezifischen elektrischen Anlagen.

14.3 Endgültige Außerbetriebnahme (Stilllegung)

An einer endgültig außer Betrieb genommenen Tankstelle müssen, soweit nicht bereits im Rahmen einer vorübergehenden Außerbetriebsetzung geschehen, folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

  1. 1.

    Ausbau der entleerten und gereinigten Tanks mit allen Rohrleitungen oder Verfüllen der Tanks nach Nummer 14.1 Absatz 3. Im Erdreich verbleibende Rohrleitungen sind vor dem Blindflanschen mit Stickstoff durchzuspülen oder mit einem geeigneten Material zu verfüllen.

  2. 2.

    Verfüllen aller Schächte und der durch den Ausbau von Anlagen entstandenen Hohlräume.

  3. 3.

    Demontage von Abgabeeinrichtungen und allen sonstigen spezifischen Anlagenteilen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)