TRB 514 - TR Druckbehälter 514

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Abschnitt 2 TRB 514 - Allgemeines (1)

2.1 Ziel der wiederkehrenden Prüfungen ist eine Aussage darüber, daß sich der Druckbehälter und seine Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung in ordnungsmäßigem Zustand befinden und erwarten lassen, daß sie auch bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen der Druckbehälterverordnung entsprechen.

Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachverständige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des Druckbehälters machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRB festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat.

Soweit erforderlich, kann sich der Sachverständige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.

2.2 Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren Prüfungen und Druckprüfungen. Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern gehören zu den wiederkehrenden Prüfungen auch äußere Prüfungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)