DGUV Regel 109-603 - Branche Schiffbau

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Abschnitt 3.36 - 3.36 Oberflächenbehandlung

Im Schiffbau werden fast alle Oberflächen im Außenbereich und in geschlossenen Räumen zunächst gereinigt und anschließend konserviert. Folgende Verfahren werden angewendet: Hochdruckwasserwaschen, Hochdruckwasserstrahlen, Strahlen mit abrasiven Mitteln, CO2-Strahlen und Schleifen. Die anschließende Beschichtung erfolgt durch Handauftrag oder Airless-Verfahren.

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Abb. 73 Hochdruckwaschen im Dock

ccc_3649_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 "Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen" und 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern"

ccc_3649_03.jpgWeitere Informationen
  • DIN EN 138 "Atemschutzgeräte - Frischluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"

ccc_3649_27.jpgGefährdungen
  • Brennbare Stoffe und explosionsgefährliche Atmosphäre

  • Einatmen von reizenden und gesundheitsschädigenden Beschichtungsstoffen

  • Sauerstoffverdrängung (Erstickungsgefahr), besonders beim CO2-Strahlen

  • Eindringen von Beschichtungsstoffen in die Augen und die Haut

  • Arbeiten in Zwangshaltungen

  • Zurückprallende Strahlgut-, Rost- und Farbstücke

  • Hochdruckstrahl

  • Erfrierung an Augen und freiliegenden Hautstellen bei direktem Kontakt mit Trockeneis

  • Elektrische Schläge durch statische Aufladung

  • Absturz an unzureichend gesicherten Kanten und Öffnungen

  • Lärm

ccc_3649_28.jpgMaßnahmen
  • Sorgen Sie dafür, dass Reinigungs-, Strahl- und Beschichtungsarbeiten möglichst in separaten, technisch geeigneten Räumen mit angepassten Werkzeugen erfolgt. Dies beinhaltet:

    • Technische Raumlüftung

    • Explosionsgeschützte Installation entsprechend der Gefährdungsbeurteilung

    • Brandmeldeanlagen

    • Separates Farbenlager

    • Entsorgungs- und Reinigungsstationen für Beschichtungsreste und Werkzeuge außerhalb der Arbeitsbereiche

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Abb. 74 Handapplikation von Farbe

  • Stellen Sie nur Strahlgeräte mit funktionsfähigen Sicherheitseinrichtungen ("Totmannschaltung") zur Verfügung.

  • Bei CO2-Strahlarbeiten sind folgende Maßnahmen zusätzlich zu treffen:

    • ausreichende Erdungsmöglichkeiten entsprechend den Herstellerangaben

    • fremdbelüfteter Atemschutz für das Strahlpersonal

    • Gaswarneinrichtungen in angrenzenden/tiefer liegenden Räumen, sowie im Arbeitsbereich

  • Bedingt durch die schlechten Sichtverhältnisse bei diesen Arbeiten ist ein besonderes Augenmerk auf Absturzsicherungen zu richten. Sorgen Sie daher für vollständigen Seitenschutz und die Abdeckung von Öffnungen.

  • Prüfen Sie, ob sich die eingesetzten Materialien durch ungefährlichere Stoffe ersetzen lassen. Insbesondere sollten leicht entzündliche, giftige oder krebserzeugende Stoffe vermieden werden.

ccc_3649_30.jpgTipp: Die Verwendung von lösemittelarmen Beschichtungsstoffen ist Stand der Technik. Ebenso hat es sich bewährt, zum Beispiel Rohrleitungen vor dem Einbau mit Pulverbeschichtung zu versehen.

  • Beachten Sie Beschäftigungsverbote für Jugendliche und werdende oder stillende Mütter.

  • Sorgen Sie dafür, dass nur der Schichtbedarf an Gefahrstoffen am Arbeitsplatz bereitgestellt wird.

  • Müssen Reinigungs-, Strahl- und Beschichtungsarbeiten außerhalb dafür vorgesehener Werkstätten, zum Beispiel an Bord oder im Dock ausgeführt werden, müssen Sie zusätzliche Maßnahmen treffen:

    • zeitversetztes Arbeiten zu anderen Gewerken (beachten Sie auch Kap. 3.4 "Koordination")

    • Bereitstellung geeigneter Absaugung sowie Be- und Entlüftung

    • Vorhaltung ausreichender Feuerlöschmittel

    • Gegebenenfalls besondere Beachtung des Explosionsschutzes in engen Räumen

    • Entfernen von Rest- und Leergebinde aus den Arbeitsbereichen oder von Bord spätestens bei Arbeitsende

  • Lassen Sie Gefahrenbereiche für Nichtbeteiligte sperren. Bereiche sind nach dem Strahlen oder Beschichten für andere Arbeiten erst freizugeben, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte der verwendeten Gefahrstoffe sicher unterschritten werden.

  • Bei Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten in engen Räumen beachten Sie auch Kapitel 3.21 "Arbeiten in engen Räumen".

  • Beschränken Sie den Umgang mit lösemittelhaltigen Reinigungsmitteln auf das Nötigste.

  • Stellen Sie Beschäftigten geeignete PSA zur Verfügung.

    • Beachten Sie bei der Bereitstellung von Atemschutzgeräten die Tragezeitbegrenzung.

    • Beachten Sie bei filtrierenden Atemschutzgeräten die vorgeschriebenen Filterwechselintervalle.

    • Beim Einsatz umgebungsluftunabhängiger Atemschutzgeräte muss die Atemluft (gemäß DIN EN 138) aufbereitet werden.

  • Die Beschäftigten sollten die Möglichkeit haben, kontaminierte Arbeitskleidung zu den Pausen und nach Arbeitsende zu wechseln.

  • Erstellen Sie einen Hautschutzplan und stellen Sie die notwendigen Mittel für Hautschutz, Reinigung und Pflege zur Verfügung.

  • Speisen, Getränke sowie Tabakwaren müssen außerhalb der Arbeitsbereiche verbleiben, da sich an ihnen sonst Gefahrstoffe anlagern können.

  • PSA darf nicht im Arbeitsbereich abgelegt werden.

  • Hautkontakt mit Gefahrstoffen sollte vermieden werden:

    • PSA und Hautschutzmittel benutzen.

    • Durchtränkte Arbeitskleidung umgehend wechseln.

    • Auch bei kleinen Hautveränderungen einen Arzt oder eine Ärztin konsultieren.