TRD 701 - TR Dampfkessel 701

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9 TRD 701 - Aufstellung und Brandschutz (1)

9.1 Für die Aufstellung der Dampferzeuger sind die jeweiligen Bauvorschriften der Länder zu beachten. Die Aufstellung in Arbeitsräumen ist nicht allgemein ausgeschlossen.

9.2 Bewegliche, mit festen Brennstoffen beheizte Dampferzeuger müssen versehen sein mit:

(1) einer wirksamen Einrichtung zum Vermeiden des Funkenauswurfes; die Wirksamkeit dieser Einrichtung ist durch eine Einzelprüfung oder durch eine Prüfung als Bauteil durch einen Sachverständigen nachzuweisen;

(2) einer Einrichtung, die das Herausfallen glühender Brennstoffteile verhindert.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)