DGUV Information 208-055 - Sicher unterwegs mit dem Transport- und Lastenfahrrad

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Vorgeschriebene Kennzeichnung

CE-Zeichen

Lastenräder mit elektromotorischer Tretunterstützung unterliegen der Maschinenrichtlinie und müssen mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Lastenrad oder seinem Typenschild angebracht sein. Zusätzlich hat eine Konformitätserklärung vorzuliegen. Mit der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt den geltenden EU-Richtlinien entspricht.

Kennzeichnung

Entsprechend Maschinenrichtlinie müssen auf dem Lastenrad mit elektromotorischer Tretunterstützung mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten

  • Bezeichnung der Maschine

  • CE-Kennzeichnung

  • Baureihen- oder Typbezeichnung

  • gegebenenfalls Seriennummer

  • Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde

Meist sind diese Angaben auf einem Typenschild zusammengefasst. Zur Information kann das Typenschild weitere Angaben, wie z. B. das zulässige Gesamtgewicht, Reifendruck, enthalten.

Auch Lastenräder ohne elektromotorische Tretunterstützung, die nicht unter die Maschinenrichtlinie fallen, sind entsprechend dem Produktsicherheitsgesetz gekennzeichnet.

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Abb. 4
Rückspiegel

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Abb. 5
Beispielhaftes Typenschild für ein Lastenrad mit elektromotorischer Tretunterstützung