Abschnitt 4.2 - 4.2 Vorgeschriebene Kennzeichnung
CE-Zeichen
Lastenräder mit elektromotorischer Tretunterstützung unterliegen der Maschinenrichtlinie und müssen mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Lastenrad oder seinem Typenschild angebracht sein. Zusätzlich hat eine Konformitätserklärung vorzuliegen. Mit der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt den geltenden EU-Richtlinien entspricht.
Kennzeichnung
Entsprechend Maschinenrichtlinie müssen auf dem Lastenrad mit elektromotorischer Tretunterstützung mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten
Bezeichnung der Maschine
CE-Kennzeichnung
Baureihen- oder Typbezeichnung
gegebenenfalls Seriennummer
Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde
Meist sind diese Angaben auf einem Typenschild zusammengefasst. Zur Information kann das Typenschild weitere Angaben, wie z. B. das zulässige Gesamtgewicht, Reifendruck, enthalten.
Auch Lastenräder ohne elektromotorische Tretunterstützung, die nicht unter die Maschinenrichtlinie fallen, sind entsprechend dem Produktsicherheitsgesetz gekennzeichnet.
Abb. 4
Rückspiegel
Abb. 5
Beispielhaftes Typenschild für ein Lastenrad mit elektromotorischer Tretunterstützung