TRD 601 Blatt 1 - TR Dampfkessel 601 Blatt 1

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Abschnitt 1 TRD 601 Blatt 1 - Allgemeines (1)

Der Betreiber einer Dampfkesselanlage ist dafür verantwortlich, daß

(1) die Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß benutzt werden,

(2) die Allgemeine Anweisung für die Wartung von Dampfkesselanlagen - Betriebsvorschriften für Dampfkessel der Gruppe IV - TRD 601 Blatt 2 -, die Betriebsanleitungen der Herstellerfirmen sowie die Unfallverhütungsvorschriften befolgt werden,

(3) die Anlage sachgemäß instand gehalten wird,

(4) Teile der Dampfkesselanlage, die sich in einem gefahrdrohenden Zustand befinden, umgehend außer Betrieb gesetzt werden (siehe auch TRD 601 Blatt 2 Abschnitt 4) und

(5) die Allgemeine Anweisung für die Wartung von Dampfkesselanlagen - Betriebsvorschriften für Dampfkessel der Gruppe IV - TRD 601 Blatt 2 - am Ort der Beaufsichtigung sichtbar und dauerhaft ausgelegt wird;

(6) bei der Erprobung der Dampfkesselanlage die Forderungen gemäß Anhang zu § 6 Abs. 1 Nr. 16 der Dampfkesselverordnung eingehalten wird,

(7) an Bord von Seeschiffen die Verordnung über Seetagebücher (Seetagebuchverordnung - (SeeTgbV) eingehalten wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)