DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Bauherrenvertretung

Die von Auftraggebenden eingesetzte bauleitende Person ist gegenüber den beauftragten Unternehmen oder des Bauleiters bzw. der Bauleiterin nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes für die Verkehrssicherung auf der Baustelle zuständig. Je nachdem wie die Bauüberwachungsaufgaben vertraglich im Einzelnen abgegrenzt sind und ob der Auftraggeber einzelne Unternehmen gewerkebezogen als Bauleitende bestellt hat, leiten sich daraus Verantwortlichkeiten für die eingesetzte Person ab.

Zur Verkehrssicherungspflicht der von Auftraggebern eingesetzten bauleitenden Person oder des Bauleiters bzw. der Bauleiterin nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes gehört es, grundlegende und ohne weiteres erkennbare Sicherheits- und Konstruktionsmängel von Gerüsten beseitigen zu lassen.

Vgl. OLG-Frankfurt - Aktenzeichen: 1 U 119/05.

Wird das Gerüst von mehreren Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander benutzt, hat der Koordinator bzw. die Koordinatorin nach Baustellenverordnung auf mögliche gegenseitige Gefährdungen hinzuweisen und die Arbeiten zu koordinieren.

Koordinationsaufgaben sind unter anderem erforderlich bei

  • Arbeiten und Einrichtungen einer Firma, durch die andere Firmen gefährdet werden können,

  • Einrichtungen, die von mehreren Firmen genutzt werden und von denen eine Gefahr ausgeht,

  • gefahrbringenden Einrichtungen aus dem Baustellenumfeld und verdeckten Gefahren im Baufeld,

  • besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung,

  • gemeinsam genutzten Arbeitsschutzeinrichtungen.