DGUV Grundsatz 310-005 - Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden oder Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken soweit sie aus ortsfesten Druckgasbehältern versorgt werden nach § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person

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Abschnitt 4 - 4 Auszug aus DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas"

Abschnitt 6.5 "Prüfung der Flüssiggasanlage nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV"

Nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV ist eine Flüssiggasanlage wie folgt zu prüfen:

auf

  1. 1.

    sichere Installation,

  2. 2.

    Aufstellung,

  3. 3.

    Dichtheit,

  4. 4.

    sichere Funktion.

Folgende Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind zu beachten:

Tabelle 1: Höchstfristen für Prüfungen

FlüssiggasanlageWiederkehrende Prüfung
ortsveränderliche Flüssiggasanlagemindestens alle 2 Jahre
ortsfeste Flüssiggasanlagemindestens alle 4 Jahre
Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleichemindestens jährlich
flüssiggasbetriebene Räucheranlagemindestens jährlich
Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesensmindestens jährlich
Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphasemindestens jährlich

Quelle: BetrSichV Anhang 3Abschnitt 2 Tabelle 1