§ 58 BGV C24 - Verdämmung
(1) Die Stollen oder Schächte sind auf mindestens zwei Drittel ihrer Länge oder Tiefe, beginnend am Eingang der Sprengkammern, sorgfältig zu verdämmen.
(2) Die Kammern, Stollen und Schächte dürfen nicht durch festes Mauerwerk, Beton oder dergleichen verschlossen werden.