§ 7 - Werkzeug
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei jedem Schussapparat die zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung erforderlichen Spezialwerkzeuge und -hilfsmittel vorhanden sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei jedem Schussapparat die zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung erforderlichen Spezialwerkzeuge und -hilfsmittel vorhanden sind.