Abschnitt 3.1 - 3 Anforderungen an die Gestaltung von Straßen
3.1 Grundsätzliche Forderungen
Fahrzeuge dürfen gemäß DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" grundsätzlich nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen.
Auch aus Sicht der Betriebssicherheitsverordnung darf der Unternehmer Abfallsammelfahrzeuge nur auf Straßen einsetzen, auf denen ein gefahrloser Betrieb sichergestellt werden kann.
Aber Achtung! Straßen, die im Sommer geeignet sind, können bei Schnee und Eisglätte unter Umständen nicht mehr befahren werden. Unbefestigte Fahrwege können bei anhaltend nasser Witterung aufgeweicht sein. Wachstum von Bäumen und Sträuchern führt in einstmals befahrbaren Straßen zu Hindernissen.