TRD 413 - TR Dampfkessel 413

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Abschnitt 11 TRD 413 - Betriebsanleitung und Betriebsanweisung (1)

11.1 Der Hersteller oder Ersteller hat dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Betriebsanleitung mitzuliefern.

11.2 Für den Kesselwärter muß eine Betriebsanweisung vorliegen. Diese muß enthalten:

  1. 1.

    ein Anordnungsschema der Bekohlungs-, Mahl- und Feuerungsanlage,

  2. 2.

    eine Prüfanweisung für die Flammenüberwachungseinrichtung,

  3. 3.

    die Vorschriften für die Wartung der Anlage,

  4. 4.

    die Vorschriften für die In- und Außerbetriebnahme der Bekohlungs-, Mahl- und Kohlenstaubfeuerungsanlage,

  5. 5.

    die Maßnahmen, die bei Störungen oder Gefahr zu ergreifen sind.

11.3 Die Funktionstüchtigkeit der Regel-, Steuer-, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Mängel an Einrichtungen, die sicherheitstechnische Aufgaben erfüllen, sind umgehend zu beheben.

11.4 Bei Anlagen, bei denen die Zündung des Kohlenstaubes von Hand erfolgt, muß an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Schild angebracht sein, welches auf die erforderliche Belüftungszeit vor dem Zünden sowie auf die Reihenfolge der Schaltungen beim An- und Abstellen der Feuerung hinweist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)