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Abschnitt 9.1 - 9 Prüfung

9.1 Prüfung durch Betriebspersonal

9.1.1
Tankeinrichtungen

Die Zapfsäulen einschließlich der Schläuche und Zapfarmaturen sind täglich durch Inaugenscheinnahme auf Dichtheit zu prüfen.

9.1.2
Leitern

Leitern und Tritte sind wiederkehrend, entsprechend nach Bedarf, auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

9.1.3
Fahrzeugwaschanlagen

9.1.3.1

Sicherheitseinrichtungen an Fahrzeugwaschanlagen müssen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Die Prüfung muß insbesondere umfassen

  • selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen,

  • Not-Aus-Einrichtungen.

9.1.3.2

Zusätzlich zu Abschnitt 9.1.3.1 sind an Waschstraßen zu prüfen

  • Abweiser vor Mitnehmerrollen,

  • Ein- und Auslaufstellensicherungen der Mitnehmerrollen an Schleppeinrichtungen,

  • selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Verhinderung des Zutritts unbefugter Personen auf der Ausfahrtseite von Fahrzeugwaschstraßen mit Fahrzeugfördereinrichtungen.

9.1.3.3

Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen müssen täglich vor Betriebsbeginn auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.

9.1.4 Flüssigkeitsstrahler

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor jeder Inbetriebnahme des Flüssigkeitsstrahlers, dessen wesentliche Teile durch Inaugenscheinnahme auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers ist hierbei zu beachten. Mängel sind vor der Inbetriebnahme zu beseitigen.

Wesentliche Teile des Flüssigkeitsstrahlers sind z.B. Sicherheitseinrichtungen, Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen.

9.1.5
Schweißanlagen

9.1.5.1

Gasschläuche sind täglich vor Arbeitsbeginn durch Sichtprüfung auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren.

9.1.5.2

Nasse Gebrauchsstellenvorlagen sind mindestens einmal je Schicht vor Beginn der Schweißarbeiten und nach jedem Flammenrückschlag in drucklosem Zustand auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt zu prüfen.