TRGL 111 - TR Gashochdruckleitungen 111

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Abschnitt 1 TRGL 111 - Allgemeine Anforderungen (1)

1.1 Die Trasse der Gashochdruckleitung muß so gewählt werden, daß die von der Leitung ausgehenden Gefahren für die Umgebung und die von der Umgebung ausgehenden Gefahren für die Leitung, auch unter Berücksichtigung von anzunehmenden Betriebsstörungen, so gering wie möglich gehalten werden.

1.2 Bei der Leitungsführung sind die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Raumordnung und Landesplanung, den Verkehr, den Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, den Bergbau und die Verteidigung zu berücksichtigen.

1.3 Gashochdruckleitungen sollen nach Möglichkeit nicht in bebautem oder in einem nach dem Bundesbaugesetz benehmigten Bebauungsplan zur Bebauung ausgewiesenen Gelände errichtet werden.

1.4 Werden Gashochdruckleitungen in bebauten Gebieten oder in einem zur Bebauung ausgewiesenen Gelände nach Nr. 1.3, in Wasserschutzgebieten sowie im Bereich von Kreuzungen mit Eisenbahnen, Autobahnen, Bundesstraßen, schiffbaren Wasserstraßen, bedeutenden oberirdischen Gewässern und Landebahnen errichtet, sind besondere Maßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen sind mit dem Sachverständigen abzusprechen und können z.B. sein:

  • Dimensionierung im Hinblick auf eine Beschränkung des Energieinhaltes,

  • einschränkende Ausnutzung des gewährleisteten Festigkeitskennwertes,

  • besondere Berücksichtigung der Verformungsfähigkeit bei der Wahl des Werkstoffes,

  • umfangreichere Überwachung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten sowie der Einerdung,

  • höherer Prüfdruck in Verbindung mit umfangreicherer Überwachung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten sowie der Einerdung.

1.5 Auf die Gefahr von Absenkungen in Bergbaugebieten ist Rücksicht zu nehmen (2).

1.6 Wird die Gashochdruckleitung in landwirtschaftlich genutzten Gebieten verlegt, für die eine Tiefenbearbeitung des Bodens in Betracht kommt, so ist die Tiefenlage in diesem Gebiet so festzulegen, daß die Sicherheit der Leitung nicht beeinträchtigt werden kann.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Auf TRGL 192 wird hingewiesen