DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Transport von Banknoten

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§ 15 Transport von Banknoten
(1) Der Transport von Banknoten muss so gestaltet sein, dass er für Außenstehende in Ablauf, in der Abwicklung und hinsichtlich sonstiger Umstände nicht als solcher erkennbar ist.
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Ein Transport von Banknoten ist vom Ablauf her nicht erkennbar, wenn er unregelmäßig durchgeführt wird. Regelmäßige Transporte liegen vor, wenn diese z. B. täglich zur gleichen Zeit oder an einem bestimmten Wochentag zur gleichen Zeit erfolgen. Die verwendeten Fahrzeuge und die durchführenden Personen sollten ebenfalls gewechselt werden. Diese Unregelmäßigkeiten erschweren potentiellen Tätern oder Täterinnen das Ausspähen der Boten bzw. der Transporte und wirken somit risikominimierend.

Ein Transport ist von der Abwicklung her nicht erkennbar, wenn die Banknoten unauffällig von Versicherten in bürgerlicher Kleidung getragen werden. Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben. Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.

Der Transport von Banknoten darf ohne zusätzliche Maßnahmen in serienmäßigen Kraftfahrzeugen nur erfolgen, wenn der Transport nicht durch

  • äußere Hinweise auf dem Fahrzeug (z. B. Kennzeichen, Lackierung, Werbung),

  • die Bauart des Fahrzeugs oder

  • die Bekleidung und Ausrüstung der Versicherten

als Geldtransport zu erkennen ist.

Die Anforderungen sind auch bei Transporten innerhalb einer Betriebsstätte, bei denen ausschließlich unternehmenseigene Banknoten befördert werden, einzuhalten. Beispielsweise vom Geldwechselautomaten zum Wertschutzschrank oder Zeitverschlussbehältnis.

Der Transport von Banknoten sollte grundsätzlich auf ein Minimum beschränkt werden.

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§ 15 Transport von Banknoten
(2) Kann der Transport von Banknoten nur so gestaltet werden, dass er für Außenstehende erkennbar ist, hat der Unternehmer abweichend von Absatz 1 dafür zu sorgen, dass
a.eine geeignete Transportsicherung eingesetzt wird oder
b.die Transportzeit oder der Transportweg unregelmäßig geändert werden. Dabei ist der Transport durch eine zweite Person zu sichern.
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Transportsicherungen sind geeignet, wenn sie die zu transportierenden Banknoten nach einem Überfall so manipulieren/verändern (z. B. durch Einfärben), dass sie für Täter unbrauchbar werden. Eine wirkungsvolle Einfärbung hat entweder nach einer erzwungenen Übergabe oder dem Entreißen des Transportbehältnisses oder bei unbefugtem Zugriff auf das Transportgut automatisch in einem angemessenen Zeitabstand zu erfolgen.

Ein zusätzlich installiertes Ortungssystem kann sinnvoll sein.

Technische Transportsicherungen sind nur dann geeignet, wenn den Versicherten auf den Wegstrecken im öffentlichen Bereich ein Zugriff auf die Werte nicht möglich ist und somit einer Erpressbarkeit weitgehend entgegengewirkt wird. Dies bedeutet, dass beispielsweise die Aktivierung und Deaktivierung von technischen Transportsicherungen nur in Bereichen erfolgen darf, die öffentlich nicht zugänglich sind und das Versicherte keine Hilfsmittel zur Aktivierung oder Deaktivierung der technischen Transportsicherung mit sich führen. Es wird empfohlen, DGUV Test-geprüfte Systeme einzusetzen.

Werden keine geeigneten Transportsicherungen verwendet, ist zum einen der Transport durch zwei Personen durchzuführen, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. Die zweite Person hat beim Transport die Aufgabe das Umfeld zu beobachten. Sie verfügt über eine Alarmauslösemöglichkeit, über die jederzeit eine hilfebringende Stelle alarmiert werden kann. Zum anderen sind die Transportzeiten und der Transportwege unregelmäßig zu ändern. Das bedeutet, dass es nicht ausreichend ist, diese Bedingungen regelmäßig zu wechseln, sondern dass der Wechsel zudem keiner Regel folgt.

Es wird empfohlen, dass erkennbare Transporte grundsätzlich von gewerblichen Geldtransportunternehmen durchgeführt werden.

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§ 15 Transport von Banknoten
(3) Setzt der Unternehmer für den Transport von Banknoten Versicherte ein, müssen diese mindestens 18 Jahre alt, geeignet und für diese Aufgabe besonders unterwiesen sein.
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Der Transport von Banknoten darf gemäß § 22 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) von Jugendlichen unter 18 Jahren nicht allein ausgeführt werden.

Versicherte, die den Transport durchführen sollen, müssen über ein Sicherheitsbewusstsein und die psychische Leistungsfähigkeit verfügen, damit sie sich im Falle eines Überfalls deeskalierend verhalten können. Diese Versicherten müssen speziell über die Gefahren beim Geldtransport unterwiesen werden. Dabei sind auch Szenarien eines Überfalls durchzusprechen und mögliche Handlungsstrategien praktisch zu trainieren. Mit dem Training bzw. der Unterweisung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin sich zu vergewissern, ob Versicherte für den Einsatz als Geldboten geeignet sind.