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Abschnitt 6.9 - 6.9 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Die Unterweisung muss mindestens umfassen:

  • besondere Anforderungen für die einzelnen Ausrüstungsbestandteile,

  • die bestimmungsgemäße Benutzung,

  • das richtige Anschlagen,

  • praktische Übungen,

  • die ordnungsgemäße Aufbewahrung,

  • das Erkennen von Schäden.

Die Unterweisung muss der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein.

Für eine theoretische Erstunterweisung sind erfahrungsgemäß ca. 2 Stunden vorzusehen. Die Dauer einer Wiederholungsunterweisung richtet sich u a. nach Art, Häufigkeit und Umfang der Verwendung der Rettungsausrüstungen.

Darüber hinaus sind nach § 31 der BGV/GUV-V A1 die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger zweiter Sicherung durchzuführen.

Als geeignete zweite Sicherung können z.B. Schutznetze, Fanggerüste oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, z.B. Höhensicherungsgeräte, verwendet werden.

Die Zeitdauer der praktischen Übungen kann je nach Rettungssituation, zu überwindender Höhe und Rettungsverfahren ca. 2 bis 10 Stunden betragen.

Folgende Mindestanforderungen gelten für den Unterweisenden:

  • Ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen über

    • relevante Regelwerke, z.B. staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger, Regeln der Technik,

    • die Abläufe der Arbeitsverfahren,

    • die bestimmungsgemäße Verwendung der ausgewählten persönliche Schutzausrüstungen unter Berücksichtigung der Herstellerinformation (gegebenenfalls ist zunächst eine Ausbildung der unterweisenden Person durch den Hersteller oder ähnliches erforderlich),

  • Kompetenz zur Wissensvermittlung.