Abschnitt 5 TRD 201 - Ausbesserungsschweißungen (1)
Bei Ausbesserungsschweißungen kann in begründeten Einzelfällen von den vorstehenden Regeln abgewichen werden, wenn dem Sachverständigen vor Beginn der Arbeiten Umfang und Art der geplanten Ausbesserungsschweißungen mitgeteilt werden und er keinen Einwand gegen die vorgesehenen Abweichungen hat.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)